Dokument-ID: 010187

Judikatur | Entscheidung

2005/15/0024; VwGH; 2. September 2009

GZ: 2005/15/0024 | Gericht: VwGH vom 02.09.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Vereines N B in L, vertreten durch Mag. Hans-Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Jänner 2005,

l. RV/4601–W/02, RV/4602–W/02, RV/1068–W/03, RV/0412–W/04, betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 2002, Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Oktober 2003,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Oktober 2003 bekämpft, als unzulässig zurückgewiesen.

und 2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Verein. In § 2 der Vereinsstatuten werden als Zwecke des Vereins neben der „Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister“ die Förderung des Berufsnachwuchses und anderer Berufsangehöriger des Baugewerbes durch Lehrveranstaltungen, die Unterstützung bedürftiger Mitglieder bzw ehemaliger Mitglieder der Landesinnung des Baugewerbes eines konkreten österreichischen Bundeslandes und die Betreibung des Lehrbauhofes genannt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich als gemeinnütziger Verein und hat daher keine Körperschaftssteuererklärungen eingereicht. In den Umsatzsteuererklärungen sind im Wesentlichen die Entgelte aus einem Hotel– und Seminarbetrieb ausgewiesen.

Im Zuge einer den Zeitraum 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer führe „eine kollektivvertraglich vereinbarte Zusatzausbildung für Maurerlehrlinge“ durch und betreibe – neben der Unterbringung der Lehrlinge – im Schloss H. einen Hotel- und Seminarbetrieb. Der Beschwerdeführer betätige sich auch in der Öffentlichkeitsarbeit für die Baumeisterinnung und der Abwicklung von Innungsangelegenheiten. Aufgaben, wie Werbe– und Pressearbeit für das Baugewerbe, Veranstaltung diverser Bauwettbewerbe, Vergabe von Dorf– und Stadterneuerungspreisen etc, welche nach Ansicht des Prüfers Agenden der Baumeisterinnung wären, seien vom Verein durchgeführt worden. Die dafür von der Innung an den Beschwerdeführer geleisteten Subventionen seien bisher umsatzsteuerlich nicht erfasst worden, die auf die korrespondierenden Aufwendungen des Beschwerdeführers entfallenden Umsatzsteuern seien allerdings als Vorsteuern in Abzug gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe auch „Bauaufsichten“ übernommen; das dafür bezogene Honorar habe er der Umsatzsteuer unterzogen.

In rechtlicher Hinsicht gelangte der Prüfer zur Auffassung, dass der Hotel– und Seminarbetrieb einen begünstigungsschädlichen Gewerbebetrieb darstelle, welcher in Konkurrenz zu den übrigen Fremdenverkehrsbetrieben der Region stehe und lediglich der Beschaffung finanzieller Mittel diene. Bei den Zahlungen der Landesinnung an den Beschwerdeführer für dessen Öffentlichkeitsarbeit und Abwicklung von Innungsangelegenheiten handle es sich um „unechte Zuschüsse“, da ihnen ein Leistungsaustausch zu Grunde liege. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Öffentlichkeitsarbeit befriedige wirtschaftliche Interessen des Subventionsgebers, diesem komme dadurch ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zu. Die Zahlungen unterlägen daher der Umsatzsteuer, und zwar zum Normalsteuersatz von 20 %, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erfülle.

Der Gemeinnützigkeit stehe entgegen, dass der Beschwerdeführer mit der Öffentlichkeitsarbeit für die Baumeisterinnung und der Abwicklung von Innungsangelegenheiten im Bereich der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft tätig sei und somit anderen als gemeinnützigen Zwecken diene. Begünstigungsschädlich seien auch der Hotel– und Seminarbetrieb sowie weitere, nicht in den Vereinsstatuten angeführte Aktivitäten, wie insbesondere die Durchführung von Bauaufsichten und die Mitfinanzierung der Schlossfestspiele H. Schädlich sei auch, dass die Vereinsstatuten nicht hinreichend regelten, dass im Falle der Auflösung des Vereins das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Verwendung finde. Mangels Gemeinnützigkeit sei der Beschwerdeführer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, sodass auch Körperschaftsteuerbescheide an ihn zu ergehen hätten.

Den Prüfungsfeststellungen entsprechend erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 bis 1999. In den Körperschaftsteuerbescheiden werden jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen.

In der Folge erließ das Finanzamt – zum Teil nach einer neuerlichen abgabenbehördlichen Prüfung – Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 und unterzog dabei ebenfalls die Zahlungen für die „Verrichtung der Öffentlichkeitsarbeit für die Baumeisterinnung und Abwicklung von Innungsangelegenheiten“ der Umsatzsteuer, wobei es wiederum den Normalsteuersatz zur Anwendung brachte, weil es nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung des Beschwerdeführers als gemeinnützige Einrichtung für gegeben erachtete.

Diese Auffassung liegt auch den Bescheiden des Finanzamtes betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2003 (vom 14. April 2003) und für Februar bis Oktober 2003 (vom 22. Dezember 2003) zu Grunde.

Gegen alle vorgenannten Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufung wird – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – eingewendet, dass hinsichtlich der Zahlungen für die Öffentlichkeitsarbeit kein Leistungsaustausch vorliege, sodass „echte Zuschüsse“ gegeben seien. Weiters wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gemeinnützigkeit jedenfalls Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1994 habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO für steuerliche Begünstigungen bei Betätigungen für gemeinnützige Zwecke nicht erfüllt seien. Gemäß § 2 der Statuten des Beschwerdeführers zähle zu dessen Zwecken die „Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister“. Ein solcher Zweck fördere nicht die Allgemeinheit und sei daher nicht gemeinnützig. Öffentlichkeitsarbeit eines Berufsstandes bzw seiner Vertretung sei zwar ein legitimes Mittel, auf eigene Interessen aufmerksam zu machen, stelle jedoch eine Vertretung der eigenen Interessen dar. Der Allgemeinheit möge das Florieren eines Berufsstandes und damit ein positiver Effekt für die Volkswirtschaft (inklusive Arbeitsplatzbeschaffung) indirekt nützen, das sei aber nicht ein Nutzen iSd von § 40 Abs 1 BAO geforderten Unmittelbarkeit.

Das Ausmaß der durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit sei an Hand der hierfür an die Innung weiter verrechneten Kosten festzustellen. Diese betrügen ca ATS 3,9 Mio (1997), ATS 1,5 Mio (1998), ATS 1,1 Mio (1999), ATS 2,5 Mio (2000), ATS 600.000,– (2001), EUR 200.000,– (2002) und EUR 120.000,– (Februar bis Oktober 2003). Diese Beträge lägen zwischen 8,4 Prozent und 61,47 Prozent der Gesamtumsätze des jeweiligen Jahres. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse liege somit jedenfalls keine völlige Unterordnung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers vor. Diese Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister sei somit bereits für sich allein ein Grund zur Versagung der Begünstigungen auf abgabenrechtlichen Gebieten im Sinne der §§ 34 ff BAO.

Gemäß § 39 Z 5 BAO setze die Ausschließlichkeit der Förderung voraus, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ihr Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden dürfe.

Im § 18 der Statuten des Beschwerdeführers werde festgehalten:

„Nach durchgeführter Liquidation ist das nach Abdeckung aller Passiven verbleibende Vermögen der Landesinnung der Baugewerbe für (…) zuzuführen, die es ihrerseits gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zuführen muss.“

In den Statuten des Beschwerdeführers sei sohin keine Vermögensbindung für den Fall des Wegfalles des bisherigen Zwecks vorgesehen. Darin liege ein weiteres Hindernis für die Gewährung der abgabenrechtlichen Begünstigung.

Nach § 42 BAO müsse die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, welche die Satzung aufstellt.

Im gegenständlichen Fall entspreche die tatsächliche Geschäftsführung des Beschwerdeführers nicht seiner Satzung. Der Hotel- und Seminarbetrieb sei in den Statuten nicht vorgesehen. Dort seien hinsichtlich der Aufbringung der finanziellen Mittel lediglich die Aufnahmegebühr, Jahresmitgliedsbeiträge, Beiträge der fördernden Mitglieder, private und öffentliche Subventionen, Sammlungen unter den Mitgliedern und sonstige außerordentliche Erträge angeführt. Ob der Hotel- und Seminarbetrieb auch im Sinne der §§ 44 ff BAO begünstigungsschädlich sei, könne daher dahingestellt bleiben. Die Durchführung von Bauaufsichten sei ebenfalls nicht in den Statuten aufgeführt.

Der Beschwerdeführer erfülle sohin aus mehreren, jeweils für sich allein hinreichend schädlichen Gründen nicht die Voraussetzungen, die nach §§ 34 ff BAO für die Gewährung von Begünstigungen erfüllt sein müssten, welche in den einzelnen Abgabenvorschriften bei der Betätigung für gemeinnützige Zwecke vorgesehen seien. Somit könnten die Umsätze des Beschwerdeführers nicht nach § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die belangte Behörde begründet sodann, dass die Zuschüsse für die „Öffentlichkeitsarbeit“ umsatzsteuerpflichtige Entgelte darstellten. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, ein nicht steuerbarer Zuschuss liege auch dann vor, wenn dadurch der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen, volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden solle, welches durchaus gleichzeitig im Interesse des Zuschussgebers liegen könne. Die belangte Behörde halte dem entgegen, dass die gegenständlichen Zahlungen der Baumeisterinnung Entgelte für Leistungen darstellten, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der so genannten „Öffentlichkeitsarbeit“ erbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen im Auftrag der Baumeisterinnung erbracht habe. Die Annahme, dass diese Leistungen nicht im Auftrag und im vorwiegenden Interesse der Baumeisterinnung erbracht worden wären, erscheine angesichts ihrer Bezahlung durch die Baumeisterinnung als unrealistisch. Auch die Vergabe von Dorf- und Stadterneuerungspreisen diene der Baumeisterinnung oder den durch sie verkörperten Interessen der Innungsmitglieder. Das öffentliche Interesse daran stelle nur einen Nebeneffekt dar.

Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger der „Öffentlichkeitsarbeit“ sei nicht die Öffentlichkeit, welche die medialen und sonstigen Ergebnisse der Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Auftraggebers wahrnehmen solle. Leistungsempfänger sei vielmehr der Auftraggeber.

Im Übrigen wäre für den Fall, dass dem Berufungsbegehren entsprechend kein Leistungsaustausch angenommen würde, zu beachten: Das Fehlen eines Leistungsaustausches hätte das Versagen des Vorsteuerabzuges im in Rede stehenden Tätigkeitsbereich „Öffentlichkeitsarbeit“ zur Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Zeitraum Jänner bis Oktober 2003:

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer ist am 18. Jänner 2005 erfolgt. In der Folge hat das Finanzamt am 14. Februar 2005 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 erlassen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem ua über die Berufung gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2003 (abweisend) entschieden worden ist, ist am 1. März 2005 zur Post gegeben worden.

Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird (vgl etwa den hg Beschluss vom 30. Mai 2001, 2000/13/0011). Das gilt auch für Umsatzsteuerfestsetzungen im Instanzenzug im Wege einer Berufungsentscheidung.

Soweit der angefochtene Bescheid die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2003 betrifft, erweist sich die gegen ihn erhobene Beschwerde somit als unzulässig, weil der angefochtene Bescheid insoweit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr im Rechtsbestand gewesen ist. In diesem Umfang war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

2. Zeitraum 1997 bis 2002:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2009, 2006/13/0128).

Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, das der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft (vgl Ruppe, UStG³, § 4 Tz 115). Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0131).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich der Werbearbeit und Pressearbeit für das Baugewerbe samt dem Veranstalten diverser Bauwettbewerbe und der Vergabe von Dorf- und Stadterneuerungspreisen als Leistungen an eine Baumeisterinnung angesehen, für welche diese Entgelt geleistet hat. Die Leistungen seien also an eine Innung der Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer eines Bundeslandes erbracht worden.

In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn liege vor, wenn ein Verhalten im öffentlichen Interesse liege und keinem speziellen Leistungsempfänger als verbrauchbarer Nutzen zukomme. Die Werbearbeit und Pressearbeit des Beschwerdeführers (einschließlich der Veranstaltung von Wettbewerben und der Vergabe von Preisen) fördere das Baugewerbe insgesamt. Das Baugewerbe insgesamt stelle keinen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis dar. Zu Unrecht sei die belangte Behörde daher von einer Leistungserbringung an den Subventionsgeber ausgegangen. Die Subventionen seien nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft gewesen, welche dem Subventionsgeber einen speziellen Nutzen hätten verschaffen können. Die Vorlage eines Nachweises über die Mittelverwendung begründe für sich allein noch keinen Leistungsaustausch.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Wirtschaftskammer Österreich und den Wirtschaftskammern in den Ländern sowie deren Unterorganisationen obliegt die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder (vgl §§ 1 ff Wirtschafskammergesetz 1998, BGBl I Nr 103/1998). Wenn sich eine mit der Interessenvertretung betraute Einrichtung zum Zwecke der Erbringung von Werbeleistungen und Pressearbeit für die von ihr zu vertretenden Interessen einer anderen juristischen Person bedient und hiefür Entgelt leistet, liegt darin ein Leistungsaustausch. Eine zur Interessenvertretung für eine bestimmte Sparte der Wirtschaft berufene Körperschaft kann durchaus Leistungsempfänger von Werbeleistungen sein, durch welche die Öffentlichkeit über Belange der betreffenden Sparte informiert wird. Der Umstand, dass die Darbietung von Werbeinformationen an die Öffentlichkeit auch im Interesse der Öffentlichkeit gelegen sein kann, und der Umstand, dass durch die Werbemaßnahmen das Baugewerbe insgesamt gefördert wird, stehen der Annahme der belangten Behörde, dass die Leistungen an die Interessenvertretung des Baugewerbes, welche dafür auch die Zahlungen geleistet hat, erbracht worden sind, nicht entgegen. Sachverhaltsmäßig steht im gegenständlichen Fall auch nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Leistungen ohne die Zahlungen des Subventionsgebers nicht erbracht hätte.

Im Weiteren wendet sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach, falls die Werbe– und Presseleistungen des Beschwerdeführers nicht als unternehmerische Tätigkeiten angesehen würden, der Abzug der korrespondierenden Vorsteuern ausgeschlossen wäre. Auf dieses Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die belangte Behörde die Werbe- und Presseleistungen des Beschwerdeführers ohnedies – wie oben ausgeführt in nicht rechtswidriger Weise – als unternehmerische Tätigkeiten angesehen und solcherart den Vorsteuerabzug gewährt hat.

Schließlich wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz bei gemeinnützigen Tätigkeiten im Sinne der §§ 34 ff BAO als nicht gegeben erachtet hat.

Nach § 34 Abs 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemeinnützig sind nach § 35 Abs 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach § 35 Abs 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und der Wissenschaft, Gesundheitspflege, der Kinder–, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für Alte, Kranke oder mit körperlichem Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur–, Tier– und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Ausschließliche Förderung liegt nach § 39 Z 1 BAO ua nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Unmittelbare Förderung liegt nach § 40 Abs 1 BAO vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt, was auch durch einen Dritten geschehen kann, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

§ 41 Abs 1 BAO ordnet an, dass die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche oder unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben muss.

Nach § 39 Z 5 BAO verlangt ausschließliche Förderung auch, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf. Nach § 41 Abs 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung iSd § 39 Z 5 BAO vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung so genau bestimmt wird, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

Die belangte Behörde hat als schädlich für die Beurteilung als gemeinnützig in erster Linie den Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister tätig ist. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, auch mit diesen Tätigkeiten werde die Allgemeinheit gefördert, weil es für die Annahme einer Allgemeinheit bereits ausreichend sei, wenn der geförderte Personenkreis einen genügend großen Ausschnitt der Allgemeinheit bilde. Daher seien auch die Angehörigen eines Berufsstandes als Allgemeinheit anzusehen. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der weite Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, auch wenn er mit einem Nutzen auf materiellem Gebiet verbunden sei, eine Tätigkeit darstelle, die dem Gemeinwohl nütze.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass in der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. Februar 2003, 98/13/0068). Nicht begünstigt ist auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige, weil solche Maßnahmen in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden darstellen und nur mittelbar, nämlich im Hinblick auf die innige Verflechtung der Volkswirtschaft, der Allgemeinheit zu Gute kommt (vgl die bei Ritz, BAO³, § 35 Tz. 3 zitierte hg Rechtsprechung).

Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Leistungen im Interesse des „Baugewerbes“ oder der „Baumeister“ nicht als gemeinnützig im Sinn des § 35 BAO eingestuft hat.

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde weiters zu dem Ergebnis gelangt, es stehe der Gewährung von Begünstigungen auch entgegen, dass die Satzung des Beschwerdeführers nicht in einer dem § 39 Z 5 BAO entsprechenden Weise die Bindung seines Vermögens für den Fall des Wegfalles eines begünstigten Zweckes vorsehe.

In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Statuten des Beschwerdeführers regelten in § 18, dass nach einer Liquidation das Vermögen der Landesinnung zuzuführen sei, welche es ihrerseits gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zuführen müsse. Mit dieser Formulierung sei gemeint, dass die Landesinnung des Baugewerbes als Garant dafür zu sorgen habe, dass gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfüllt würden.

Mit diesem Vorbringen wird der Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach für den Fall der Änderung des Vereinszweckes der Satzung keine Regelung über die Verwendung des Vermögens zu entnehmen sei, nicht entgegen getreten. Fehlt es aber an einer solchen Regelung in der Satzung, ist den Voraussetzungen des § 41 Abs 2 in Verbindung mit § 39 Z 5 BAO nicht entsprochen (vgl das hg Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395 bis 0397).

Frei von Rechtsirrtum ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der §§ 34ff BAO nicht erfüllt sind. Schon deshalb ist der Beschwerdeführer auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass die belangte Behörde den ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1994 nicht zur Anwendung gebracht hat.

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die Jahre 1997 bis 2002 betrifft, als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 455/2008.

Wien, am 2. September 2009

Leitsätze

  • Zur Förderung beruflicher Interessen als gemeinnütziger Zweck

    Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
    Judikatur | Leitsatz | 2005/15/0024 | VwGH vom 02.09.2009 | Dokument-ID: 250016