Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools

WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz
Klage einer GmbH zur Feststellung der Gesellschaftereigenschaft
OGH: Eine GmbH kann nur dann zur Erhebung einer Feststellungsklage aktivlegitimiert sein, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung besitzt. § 78 schützt eine GmbHG in Bezug auf die Gesellschafterstellung hinreichend, weshalb grundsätzlich kein zusätzliches Interesse der GmbH an Feststellung der Gesellschafterstellung bestheht: nur jene Person gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter/in, der/die im Firmenbuch eingetragen ist. Ein Neugesellschafter/eine Neugesellschafterin, der/die noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat keinen Anspruch darauf, an einer Generalversammlung teilzunehmen. Der Anspruch auf Eintragung im Firmenbuch kann wiederum mittels Leistungsklage durchgesetzt werden. Dadurch fallen, wie auch im deutschen GmbHG (§ 16) die materielle Gesellschafterposition und die Befugnis zur Ausübung von Gesellschafterrechten auseinander.