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Dokument-ID: 241509
Judikatur | Leitsatz
Zum Verbot der Einlagenrückgewähr bei KG’s
OGH: § 82 Abs 1 GmbHG bestimmt, dass Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern können – solange die Gesellschaft besteht, haben sie nur Anspruch auf den Bilanzgewinn (Überschuss der Aktiven über die Passiven, welchen der Jahresabschluss ergibt). § 83 Abs 1 GmbHG bestimmt, dass jene Gesellschafter, zu deren Gunsten – entgegen der gesetzlichen Vorschriften – Zahlungen erfolgten, der Gesellschaft gegenüber ersatzpflichtig sind.