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WEKA (ato) | News | 17.05.2016
Heilung von Formmängeln eines GmbH-Vertrages durch Firmenbucheintragung (Bestätigung früherer RSpr)
Ein Verstoß gegen von der NO vorgesehene Formvorschriften kann eine Formunwirksamkeit (Nichtigkeit) des Gesellschaftsvertrages bewirken (§ 66 NO). Die stellt zwar ein Eintragungshindernis dar, wird jedoch durch die (irrtümliche) Eintragung geheilt.
Geschäftszahl
OGH 23. Februar 2016, 6 Ob 207/15g
Norm
§ 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG; § 63 Abs 1 NO; § 66 NO
Leitsatz
Quintessenz:
Gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mbH der Form eines Notariatsakts. Ein Verstoß gegen von der NO vorgesehene Formvorschriften (so zB die Verpflichtung zur Beiziehung eines Dolmetschers gemäß § 63 Abs 1 NO) kann eine Formunwirksamkeit (Nichtigkeit) des Gesellschaftsvertrages bewirken (§ 66 NO). Diese stellt zwar ein Eintragungshindernis dar, wird jedoch durch die (irrtümliche) Eintragung geheilt.
OGH: In seinen Entscheidungen zu 6 Ob 35/14m und 1 Ob 676, 677/84 hielt der OGH fest, dass Formmängel notarieller Beurkundung der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH sowie des Notariatsaktes über die rechtsgeschäftliche Übernahme der neuen Stammeinlagen (Übernahmserklärung) durch die rechtskräftige Eintragung ins Firmenbuch jedem gegenüber heilen. In der Entscheidung zu 1 Ob 676, 677/84 wurde überdies allgemein festgehalten, dass durch die rechtskräftige Eintragung von der äußeren Form entsprechenden Notariatsurkunden im Handelsregister Formmängel heilen.
Bezüglich eines Formmangels des Gesellschaftsvertrags einer GmbH kann nach rechtskräftiger Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch nichts anderes gelten, da hier ebenfalls zutrifft, dass die Formvorschrift auch den Schutz des Rechtsverkehrs bezweckt. Dieser wäre im Falle, dass auch Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil die Beurkundungen über vom Notar bei Errichtung der Urkunden einzuhaltende Formvorschriften unrichtig waren, entscheidend gestört.
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