Organe Genossenschaft

Eine Genossenschaft muss zwingend einen Vorstand und eine Generalversammlung haben. Bei über 40 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zu bestellen. Ein unabhängiger Revisor muss die Genossenschaft mindestens jedes 2. Jahr prüfen (bei großen und aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften jährlich).

Praxiswissen

  • Haftungssituation der einzelnen Mitglieder (gem GenRÄG 2024)

    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sollen künftig nur noch mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden können (§ 2 GenG).
    Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622268
  • Vorstand

    Jede Genossenschaft muss einen Vorstand besitzen, welcher die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
    Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622322
  • Aufsichtsrat

    Eine Genossenschaft, die aus mindestens vierzig Arbeitnehmern besteht, hat einen Aufsichtsrat zu bestellen.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622330

Muster

Alle 27 anzeigen