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Zivilrechtliche Auswirkungen und Haftung
Erläuterungen zum Grundprinzip der Einzelrechtsnachfolge, zu Auswirkungen der Einbringung auf Dauerschuldverhältnisse und Haftungen der Beteiligten nach UGB, BAO und ASVG
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Grundprinzip Einzelrechtsnachfolge
Allgemeine Informationen zu einzelnen Übergabearten wie zB Übergabe durch Zeichen bzw durch Erklärung und weitere Erfordernisse für die Übertragung bestimmter Rechte sind Teil dieses Beitrags.Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 327897 -
Ausnahme Gesamtrechtsnachfolge
Im Prinzip führt eine Einbringung zur Einzelrechtsnachfolge, in manchen Fällen, wie etwa der Anwachsung nach § 142 UGB, hat die Einbringung jedoch Gesamtrechtsnachfolgewirkung.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 327906 -
Auswirkungen auf Dauerschuldverhältnisse – Allgemeines
Tabellarische Übersicht zu den Konsequenzen einer Einbringung bei Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge auf diverse Dauerschuldverhältnisse.Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 433158 -
Zivilrechtliche Erwerberhaftung
Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens haftet gem § 1409 ABGB für die dazugehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328028 -
Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 38 UGB
Wesentlicher Aspekt des § 38 UGB ist die Unternehmensfortführung. Der Erwerber haftet für bis zum Unternehmensübergang entstandene unternehmensbezogene Rechte und Verbindlichkeiten.Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 433176 -
Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 14 BAO
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber gem § 14 BAO für Abgaben und Steuerbezugsbeträge nach § 14 Abs 1 Z a und b BAO.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328046 -
Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 67 Abs 4 ASVG
Für Beitragsschuldigkeiten des Betriebsvorgängers aus den letzten zwölf Monaten vor Betriebsübergang, haftet der Unternehmenserwerber unter den Voraussetzungen des § 67 Abs 4 ASVG.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328059 -
Haftung nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
Grundsätzlich gilt das AVRAG für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. § 3 Abs 1 AVRAG legt Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsübergangs fest.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328062