Herein-Spaltung

  • Prüfung und Eintragung durch Firmenbuchgericht

    Die der Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173999
  • Wirkungen der Eintragung der Spaltung

    Wann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1174000
  • Anwendung des Gründungsrechts

    Auf die begünstigten Gesellschaften sind die für deren jeweilige Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173997
  • Firmenbuchanmeldung der begünstigten Gesellschaft

    Die Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173998