Praxiswissen

  • Spaltungsplan

    Die Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Spaltung (Spaltungsplan) zu erstellen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173981
  • Schlussbilanz

    Die Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173982
  • Grundsatz der Kapitalerhaltung

    Bei der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft nur herabgesetzt werden, wenn die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173983
  • Spaltungsbericht

    Der Gesellschaft kommt die Wahl zu, lediglich einen einzigen Bericht mit sämtlichen der vorerwähnten Abschnitte zu erstellen oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173984
  • Spaltungsprüfung

    Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat ein unabhängiger Sachverständiger (Spaltungsprüfer) den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Spaltungsprüfung).
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173985
  • Prüfung durch den Aufsichtsrat

    Besteht bei der übertragenden Gesellschaft ein Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichtst des Spaltungsprüfers zu prüfen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173986
  • Unterlagenbereitstellung an Gesellschafter und Arbeitnehmervertretung

    In diesem Beitrag finden Sie die Unterlagen, die an die Gesellschafter zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173987
  • Einreichung des Spaltungsplans/Offenlegung

    Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 EU UmgrG sinngemäß.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173988
  • Spaltungsbeschluss

    Die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Spaltung setzt voraus, dass die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173989
  • Barabfindung

    Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173990

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