Dokument-ID: 273735

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

Beteiligte Gesellschaften

Übertragende Gesellschaft

Gründungsstadium

Die übertragende Gesellschaft muss grundsätzlich bereits im Firmenbuch eingetragen sein. Nach Fantur in GeS 2003, 55 können die Eintragung der Gesellschaft und die Eintragung der Verschmelzung im Extremfall allerdings sogar zeitlich zusammenfallen (vorausgesetzt dasselbe Firmenbuchgericht ist zuständig und § 31 FBG ist Genüge getan).

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