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Vorschrift
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG)
I. Hauptstück
Bürgerliche Rechtssachen
§ 1. Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen
idF BGBl. I Nr. 157/2020 | Datum des Inkrafttretens 24.12.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023
Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.
(BGBl. I Nr. 157/2020)