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Vorschrift
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG)
§ 3. Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten
idF BGBl. I Nr. 24/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023
Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.