Dokument-ID: 146328

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 208. Aufruf der Gläubiger

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.

(BGBl. I Nr. 71/2009)