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Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
§ 68. Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien
idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2011
Ist eine Aktie infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Ist sie stärker beschädigt, kommt eine Kraftloserklärung (Amortisation) nach dem Kraftloserklärungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1951, in Betracht.
(BGBl. I Nr. 53/2011)