Dokument-ID: 146389

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 241. Wirkung der Eintragung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Das Grundkapital ist zum Stammkapital, die Aktien sind zu Geschäftsanteilen geworden, die an einer Aktie bestehenden Rechte Dritter bestehen an dem Geschäftsanteil weiter, der an ihre Stelle tritt. Sieht der Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat vor, so bleiben die Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats im Amt, wenn die Hauptversammlung nichts anderes beschließt.