Dokument-ID: 146391

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 243. Gläubigerschutz

idF BGBl. I Nr. 186/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2022

Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Eintragung der Umwandlung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(BGBl. I Nr. 186/2022)