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Dokument-ID: 146399
Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
§ 250. Wirkung der Eintragung
idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.