Dokument-ID: 146347

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 220c. Prüfung durch den Aufsichtsrat

idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2011

Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.

(BGBl. I Nr. 53/2011)