Dokument-ID: 146364

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 225k. Bekanntmachungen

idF BGBl. I Nr. 63/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019

Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (§ 18) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.

(BGBl. I Nr. 63/2019)