Dokument-ID: 146307

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 194. Anmeldung der Durchführung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.