Dokument-ID: 146287

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 176. Anmeldung des Beschlusses

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.