Dokument-ID: 146302

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 190. Gewinn- und Verlustrechnung

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.