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Dokument-ID: 146264
Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
§ 158. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2011
Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(BGBl. I Nr. 53/2011)