Dokument-ID: 146264

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 158. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2011

Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(BGBl. I Nr. 53/2011)