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Dokument-ID: 146267
Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
§ 160. Erfordernisse des Beschlusses
idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
- der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
- der Kreis der Bezugsberechtigten,
- der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.