Dokument-ID: 146267

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 160. Erfordernisse des Beschlusses

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:

  1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
  2. der Kreis der Bezugsberechtigten,
  3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.