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Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
§ 200. Heilung der Nichtigkeit
idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 120 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
(BGBl. I Nr. 71/2009)
(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 199 Abs. 1 Z. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 199 Abs. 2) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(3) Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 zweiter oder dritter Satz gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.
(BGBl. I Nr. 71/2009)