Dokument-ID: 146172

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 72. Zeichnung des Vorstands

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.