Dokument-ID: 146183

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 83. Vorstandspflichten bei Verlust

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.