Dokument-ID: 146224

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 117. Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

In der Hauptversammlung einschließlich einer allfälligen Satellitenversammlung ist ein Verzeichnis der anwesenden oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter der Aktionäre, jeweils unter Angabe von Name (Firma) und Wohnort (Sitz), sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung in der Hauptversammlung und einer allfälligen Satellitenversammlung aufzulegen.

(BGBl. I Nr. 71/2009)