Dokument-ID: 146116

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Erster Aufsichtsrat und Vorstand
Aufsichtsrat und Vorstand

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.