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Dokument-ID: 050836
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 114.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
(1) Dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, sind die Grundbuchsgesuche zu übersenden, die wegen der bereits erfolgten Löschung des Pfandrechtes in der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden können; die Antragsteller sind hievon zu verständigen.
(2) Die Rangordnung dieser Gesuche untereinander wird durch den Zeitpunkt bestimmt, in dem sie bei dem Grundbuchsgerichte der früheren Haupteinlage eingelangt sind.