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Dokument-ID: 050841
SECHSTER ABSCHNITT
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
SECHSTER ABSCHNITT
Von der Zustellung
§ 118.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.