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Dokument-ID: 050844
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 121.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten. Wer aus einer bücherlichen Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht schuldig, den Beweis der Zustellung zu liefern.