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Dokument-ID: 050695
ZWEITES HAUPTSTÜCK
ERSTER ABSCHNITT
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
ZWEITES HAUPTSTÜCK
Von den bücherlichen Eintragungen
ERSTER ABSCHNITT
Von den Eintragungen im allgemeinen
1. Arten der Eintragung
§ 8.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
- Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
- Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
- bloße Anmerkungen.