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Dokument-ID: 050717
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 22.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde. Ist eine Hypothekarforderung, die außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende Eintragung der außerbücherlichen Übertragung begehren.