Dokument-ID: 050754

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

VIERTER ABSCHNITT
Von der Anmerkung

1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.

§ 52.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.