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Dokument-ID: 050764
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 62.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Wenn die Löschungsklage gegen die Personen gerichtet werden soll, die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird, Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind, oder wenn sich die Klage auf solche Verhältnisse stützt, die unmittelbar zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten, ist die Dauer des Klagerechtes nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen.