Dokument-ID: 916122

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters

§ 247. Kontakte

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

(BGBl. I Nr. 59/2017)