Dokument-ID: 074305

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 222. Veräußerung von beweglichem Vermögen

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.

(BGBl. I Nr. 59/2017)