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Dokument-ID: 073323
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 13. Nachwirkung
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.