Dokument-ID: 372835

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 81. Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Wer

  1. einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt,
  2. eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
  3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
  4. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
  5. für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht,
  6. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,
  7. die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
  8. den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
  9. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen

  1. gewerbsmäßig, oder
  2. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts

begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.