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Dokument-ID: 371880
Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 12. Dauerhafte Entwicklung
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011
(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
- die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
- der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.