Dokument-ID: 371871

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 9 Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang Sicherheitsinteressen Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten verletzt werden würden oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs erheblich gestört werden würden.

(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die möglichen Auswirkungen des Vorgangs auf die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Österreichs und der anderen EU-Mitgliedstaaten,
  2. das Risiko, dass die Güter gegen die Streitkräfte Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und
  3. die Auswirkungen des Vorgangs auf die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.