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Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
9. Hauptstück
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
§ 77. Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 33 Abs. 5 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.
(2) Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
(3) Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.