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Vorschrift
E-Commerce-Gesetz (ECG)
6. Abschnitt
Herkunftslandprinzip und Ausnahmen Herkunftslandprinzip
§ 20.
idF BGBl. I Nr. 152/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.
(3) Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen richten sich auch im koordinierten Bereich nach dem Recht, auf das die Bestimmungen des internationalen Privatrechts verweisen. Eine Regelung des verwiesenen Rechts ist vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht anzuwenden, soweit dadurch der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft eingeschränkt werden würde; an ihre Stelle tritt die entsprechende Regelung des Rechtes des Mitgliedstaats, in dem sich der Diensteanbieter niedergelassen hat.