Dokument-ID: 134257

Vorschrift

EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Zustimmung der Gesellschafterversammlung

idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 27.07.2011

(1) Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(2) Befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsplan nicht erforderlich.