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Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
Artikel 1
Einkommensteuergesetz 1988
idF BGBl. Nr. 312/1992 | Datum des Inkrafttretens 27.06.1992
(Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1992, zu den §§ 18, 26, 33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 26 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetz)
27. | Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
| |||||||||
28. | Abweichend von § 67 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt der Steuersatz bei Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3 und 4 für das Kalenderjahr 1993 einheitlich 3 % und für das Kalenderjahr 1994 einheitlich 5 %. | |||||||||
29. | Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen und vor dem 1. Jänner 1993 enden, sowie für die Veranlagung und den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992 gilt folgendes: | |||||||||
| § 106 erhält in einem Abs. 1 den Wortlaut der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung. Als Abs. 2 wird angefügt: | |||||||||
(Anm.: es folgt der Text des § 106 Abs. 2) | ||||||||||
30. | Auf der Lohnsteuerkarte angebrachte Kindervermerke sowie Bescheinigungen über Kinder verlieren mit 1. Jänner 1993 ihre Wirkung. Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerhalterabsetzbetrag gelten als Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weiter. |