Dokument-ID: 1151412

Vorschrift

Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Stückanteile

idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt § 75 Abs. 2 GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (§ 79 Abs. 1 GmbHG) ist nicht möglich.