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Vorschrift
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
§ 22. Sonstige Finanzierungsformen
idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtauschoder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.
(2) Eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Ausgabe von solchen Finanzierungsinstrumenten kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.
(3) Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht auf derartige Finanzierungsinstrumente zu; § 52 Abs. 3 GmbHG gilt sinngemäß.