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Vorschrift
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
§ 25. Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG
idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Eine FlexKapG kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
(2) Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. Weiters ist § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen.
(4) Der Umwandlungsbeschluss ist zum Firmenbuch anzumelden. Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als GmbH weiter.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Umwandlung einer GmbH in eine FlexKapG.