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Dokument-ID: 1151401
Vorschrift
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
§ 5. Einzahlungen auf die Stammeinlagen
idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.