Dokument-ID: 092525

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.